Erneuerung des Garagentores
Wenn die Gemeinschaftsordnung einer Eigentumswohnanlage vorsieht, daß die Kosten der Erneuerung der Tiefgarage, an der Nutzungsrechte bestehen, ausgenommen Fundamente, Boden, tragende Mauern und Decken, von den Nutzungsberechtigten allein zu tragen sind, entspricht es der nächstliegenden Bedeutung dieser Regelung, daß die Kosten für die Erneuerung des Tors und der Beleuchtung der Tiefgarage allein von den Nutzungsberechtigten zu tragen sind.
13.01.2003 Autor: Jutta Breiholdt