Bordellartige Nutzung
Ist streitig, ob in einem vermieteten Teileigentum unter der Bezeichnung "Sado/Masostudio" ein bordellartiger Betrieb geführt oder nur psychologische und medizinische Hilfe für sado-masochistisch veranlagte Menschen angeboten wird, verstößt ein Eigentümerbeschluß, der generell die "derzeitige Nutzung" gestattet, bereits deshalb gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, weil mit seiner Bestandskraft auch der bordellartige Betrieb erlaubt würde.
14.09.2002 Autor: Ricarda Breiholdt