Aufteilung des Stimmrechts
Sieht die Teilungserklärung bei Wohnungseigentum ein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nach Miteigentumsanteilen vor, so führt die Unterteilung eines Wohnungseigentums nicht zu einer Stimmrechtsmehrung. So entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluß vom 12.03.2002 (Aktenzeichen 15 W 358/01). Durch die Unterteilung eines Miteigentumsteils darf sich grundsätzlich der Status für die übrigen Wohnungseigentümer nicht verändern. Bei Abstimmungen muß daher die ursprüngliche Stimmenzahl grundsätzlich gleichbleiben. Die Rechtsstellung der übrigen Wohnungseigentümer darf nämlich nach der Begründung von neuem Wohnungseigentum durch Teilung des
bisherigen Wohungseigentums nicht verschlechtert werden, was ganz überwiegender Auffassung entspricht. Die Frage bleibt allerdings im Einzelfall, ob andere wirksame Vereinbarungen in der Teilungserklärung getroffen worden sind.
14.12.2002 Autor: Jutta Breiholdt