Bayerisches OLG, Beschluss vom 4.9.2003, Aktenzeichen 2 Z BR 145/03.
Kommentar:
Im Einzelfall kann dahinstehen, ob ein gesamtes Fenster//Türelement oder nur Teile davon zwingend Gemeinschaftseigentum im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG sind. Dieses ist dann der Fall, wenn die Teilungserklärung dahingehende Regelungen enthält. Unabhängig von der Zugehörigkeit zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum kann sich die Kostentragungspflicht bezüglich der Instandsetzung/Instandhaltung aus der Teilungserklärung ergeben. Denkbar ist eine Vereinbarung dahingehend, dass der einzelne Wohnungseigentümer zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Außenfenster mit Ausnahme des Streichens der Außenseite verpflichtet ist und jeder Wohnungseigentümer allein die Kosten von Reparatur und sonstigen Maßnahmen im Wohnungseigentum zu tragen hat, soweit er sie gemäß vorstehender Regelung selbst vornehmen muss. Eine solche vom Gesetz abweichende Vereinbarung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
| Breiholdt & Breiholdt bei Finanztip.de Keine Haftung. |
|
|
|
|