Datum: 15.03.2004 --- WE-Recht

Sonderumlagen für Wasserversorgung

Es kann ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, wenn für die Kosten des Anschlusses an die gemeinschaftliche Wasserversorgung Sonderumlagen beschlossen werden, obwohl ausreichende Mittel in der Instandhaltungsrücklage vorhanden sind. Hierauf weist das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss vom 10.12.2003, Aktenzeichen 2 Z BR 208/03, hin. Die Wohnungseigentümer haben zwar grundsätzlich ein Ermessen, ob sie eine Maßnahme aus der Instandhaltungsrücklage oder durch eine Umlage finanzieren. Hat die Instandhaltungsrücklage jedoch bereits eine angemessene Höhe erreicht, kann es ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, die anstehende Maßnahme nicht aus diesen Mitteln, sondern durch eine Umlage zu finanzieren. Auch bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der Teilungserklärung Regelungen ergeben, wie insoweit zu verfahren ist. Es ist sodann im Einzelfall zu prüfen, welche Höhe die Instandhaltungsrücklage erreicht hat, weiter, ob dieser Betrag bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausreicht, um den Anschluss an die Wasserversorgung und eventuell anstehende weitere Instandhaltungsmaßnahmen zu decken.
Autor: Jutta Breiholdt
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