Einspruch ohne Versammlungsprotokoll

Ist ein Wohnungseigentümer berechtigt, vorsorglich alle Eigentümerbeschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung anzufechten, wenn ihm das Versammlungsprotokoll nicht vor Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist zugeht? Ja, sagt das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluß vom 22.11.2001 (Aktenzeichen 2Z BR 140/01). Soweit der Verwalter, was in der Regel der Fall ist, aufgrund der Teilungserklärung oder des Verwaltervertrags zur Versendung einer Niederschrift über die Eigentümerversammlung verpflichtet ist, hat dieses mindestens eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG zu erfolgen. Häufig wird diese Verpflichtung von Verwaltern mißachtet. Dies zwingt die Wohnungseigentümer geradezu, auch das anzufechten, was von ihnen an und für sich akzeptiert wird. Soweit dann die Anfechtung nach Vorliegen des Protokolls auf einzelne Eigentümerbeschlüsse beschränkt wird, ist es regelmäßig geboten, dem Verwalter die durch die zunächst weitergehende Anfechtung entstandenen Kosten wegen Verletzung seiner Verwalterpflichten aufzuerlegen.

15.05.2002 Autor: Johannes Steger

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