Datum: 16.04.2004 --- WE-Recht

Ladung zur Eigentümerversammlung

Die Anberaumung einer Eigentümerversammlung auf werktags 14.00 Uhr entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dieses gilt jedenfalls dann - so eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek (Beschluss vom 4.9.2003, Aktenzeichen 715 II 91/02), wenn einzelne Eigentümer berufsbedingt nicht erscheinen können und vorher um Verlegung der Versammlung gebeten haben. Werden auf einer solchen dennoch durchgeführten Versammlung Beschlüsse gefasst, so sind diese bei fristgerechter Anfechtung durch einen Wohnungseigentümer für ungültig zu erklären, wenn nicht festgestellt werden kann, dass auch bei Einladung auf einen späteren Zeitpunkt (nach 16.00 Uhr) ebenfalls ein Mehrheitsbeschluss zustande gekommen wäre. Lässt sich letztere Feststellung nicht treffen, so sind aufgrund des Einberufungsmangels die Beschlüsse für ungültig zu erklären. Jedem Wohnungseigentümer, also insbesondere auch Berufstätigen, muss die Möglichkeit gegeben werden, an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen, insbesondere darf die Teilnahme nicht über Gebühr erschwert werden. Wird an einem normalen Wochentag die Versammlung anberaumt, ist eine Terminierung auf 14.00 Uhr nicht zumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt Berufstätige in der Regel verhindert sind. Dieses gilt insbesondere dann, wenn es von Wohnungseigentümern sodann auch noch ausdrücklich gerügt wird. Im Einzelfall ist sodann zu prüfen, ob auch bei Anwesenheit der übrigen aufgrund der früheren Zeit nicht erschienenen Wohnungseigentümer die angefochtenen Beschlüsse ebenso gefasst worden wären. Die Feststellungslast hierfür liegt bei den Wohnungseigentümern, die den Beschluss gefasst haben.
Autor: Jutta Breiholdt
Breiholdt & Breiholdt  bei  Finanztip.de   Keine Haftung.
Finanztipps