Wohnungserwerb durch Mieter
Der Mieter, der Wohnungseigentum an seiner Wohnung erwirbt, löst damit das frühere Mietverhältnis und unterstellt sich der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, so daß er aus dem Mietverhältnis auch nicht länger die Befugnis zur Kellernutzung ableiten kann.
17.03.2002 Autor: Jutta Breiholdt