Bayerisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.01.2003,
Aktenzeichen 2 ZBR 121/02
Kommentar:
Die Zustimmung zur baulichen Veränderung bedarf nicht unbedingt der Form eines Eigentümerbeschlusses, sie kann vielmehr formlos, auch konkludent erteilt werden, sie bindet sodann grundsätzlich auch einen Rechtsnachfolger. Ob eine Maßnahme zustimmungspflichtig ist, kann dahingestellt bleiben, wenn die beabsichtigte bauliche Veränderung andere Wohnungseigentümer nicht über das Maß des § 14 WEG hinaus beeinträchtigt. Unter einem Nachteil, der nicht zu dulden wäre, ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen. Aber nicht jede Veränderung, etwa des optisch-architektonischen Erscheinungsbildes, stellt bereits eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung dar. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in einer entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, zu Recht wurde auch die Größe des Grundstücks, dem Zuschnitt etc. abgestellt. Was bei einem großzügigen Grundstück noch hinzunehmen sein kann, kann anders zu entscheiden sein, wenn das Grundstück beengt ist.
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