Datum: 17.11.2003 --- WE-Recht

Sondernutzungsrecht an Gartenfläche

Ist eine Gartensondernutzungsfläche in der Gemeinschaftsordnung als „jeweils unmittelbar vor der Wohnung befindlicher Vorgarten“ beschrieben, so geht die nächstliegende Bedeutung dahin, dass die Trennlinie zwischen den einzelnen Sondernutzungsflächen durch eine gedachte Verlängerung der Trennwände zwischen den einzelnen Wohnungen gebildet wird.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17.4.2003, Aktenzeichen 2Z BR 7/03.

Die Vereinbarung eines Sondernutzungsrechtes kann nach §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG durch Eintragung in das Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann nach § 7 Abs. 3 WEG auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Dieses gilt auch für Umfang und Inhalt eines Sondernutzungsrechtes, das durch Eintragung zum Inhalt des Sondereigentums werden soll. Der das Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass die Eintragungsbewilligung der Fläche, an der ein Sondernutzungsrecht bestehen soll, klar und bestimmt bezeichnet ist. An diese Bezeichnung sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei sonstigen, einen Grundstücksteil betreffenden Eintragungen. Bezüglich des Umfangs des Sondernutzungsrechtes ist abzustellen auf den Wortlaut und den Sinn der in Bezug genommen Eintragungsbewilligung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Umstände außerhalb der Grundbucheintragung dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Sondernutzungsrechtes nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.


Autor: Jutta Breiholdt
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