Wiederwahl des Verwalters

Ist die Einholung von Konkurrenzangeboten bei einer Wiederwahl des Wohnungseigentumsverwalters entbehrlich, wenn der bisherige Verwalter zu günstigen Konditionen weiterhin seine Dienstleistung anbietet und die Eigentümermehrheit mit der bisherigen Tätigkeit zufrieden ist? Ja sagt das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Beschluß vom 16.7.2001, Aktenzeichen 2 Wx 116/00. Auch wenn ein einzelner Wohnungseigentümer mit der Tätigkeit des Verwalters unzufrieden war, kann dieses nicht dazu führen, einen Beschluß, mit welchem der bisherige Verwalter wiedergewählt wird, wegen des Verstoßes gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung für unwirksam zu erklären. Dem Bemühen der Wohnungseigentümer, jeweils zumutbare praktikable Lösungen des Miteinander zu finden, ist dadurch Rechnung zu tragen, daß die Kontrolle auf Mißbrauchsfälle beschränkt und ein gewisser Beurteilungsspielraum der Beteiligten akzeptiert wird. Soweit die Entscheidung der Wohnungseigentümer für das Bewährte zumindest vertretbar ist, kann ein dahingehender Beschluß auch nicht mit Erfolg angefochten werden. Bietet ein Wohnungseigentumsverwalter auch künftig seine Dienste zu einem ausgesprochen günstigen Preis an und hat er seine Arbeit in der zurückliegenden Zeit auch ordentlich ausgeführt, kann es nicht ernsthaft zweifelhaft sein, daß ein wiederwählender Beschluß auf dieser Basis zumindest vertretbar ist.

19.02.2002 Autor: Johannes Steger

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