Datum: 20.08.2003 --- WE-Recht

Modernisierende Instandsetzung

Die Abkoppelung einer Wohnung von der gemeinsamen Heizungsanlage und das Aufstellen eines neuen Heizkessels für die Beheizung nur dieser Wohnung stellen auch dann keine modernisierende Instandsetzung dar, wenn der vorhandene Heizkessel eine ausreichende Wärmeversorgung der Gesamtanlage nicht mehr gewährleistete.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.2.2003, Aktenzeichen 3 Wx 397/02

Soweit keine Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer besteht, die gesondert installierte Heizanlage zu dulden, kann sich ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 22 Abs. 1 WEG ergeben. Der Wohnungseigentümer hat sodann den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die Installation eines zweiten Heizkessels stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar und dient nicht lediglich der ordnungsgemäßen Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Frage, ob eine Maßnahme noch als Instandsetzung oder Instandhaltung zu bewerten ist oder eine bereits darüber hinausgehende bauliche Veränderung oder Aufwendung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG darstellt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Der Begriff der Instandhaltung bzw. Instandsetzung ist nicht nur auf die Erneuerung oder Auswechslung bereits vorhandender Bauteile oder Einrichtungen beschränkt, sondern bei der Ersatzbeschaffung ist auch die technische Weiterentwicklung und der verbesserte Standard unter Berücksichtigung einer vernünftigen Kosten-Nutzen-Analyse mit umfasst. Auch eine über die bloße Reproduktion des bisherigen Zustands hinausgehende bauliche Veränderung, die eine technisch bessere und wirtschaftlich sinnvollere Lösung zur Behebung des Mangels darstellt, kann eine ordnungsgemäße Instandsetzung sein. Hiervon kann aber keine Rede mehr sein, wenn nicht eine bestehende Anlage erweitert wird, sondern die gemeinschaftliche Heizungsanlage in zwei nebeneinander betriebene Heizungsanlagen aufgeteilt wird.


Autor: Johannes Steger
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