Nutzung eines Spitzbodens

Die Benutzung eines Spitzbodens, die ausschließlich eigenen Interessen eines Wohnungseigentümers dient, ist dann ausgeschlossen, wenn dem Wohnungseigentümer kein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden ist. Der Inhaber des Sondereigentums unterhalb des Spitzbodens muß anderen Sondereigentümern nicht den Mitgebrauch am Spitzboden ermöglichen, selbst wenn es sich insoweit um Gemeinschaftseigentum handelt.

21.06.2002 Autor: Johannes Steger

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