Datum: 22.04.2004 --- WE-Recht
Eignung als Verwalter
Ein Verwalter, der über eine Eigentümerversammlung Protokoll erstellt, das in wesentlichen Punkten unrichtig ist, kann nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 17.09.2003, Aktenzeichen 2Z BR 135/03) für die weitere Führung der Verwaltung ungeeignet sein. Ein ergangener Beschluss über die erneute Bestellung des Verwalters kann sodann auf Antrag eines Wohnungseigentümers für ungültig erklärt werden. Der Beschluss ist für ungültig zu erklären, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vornherein nicht zu erwarten ist. Das ist dann der Fall, wenn Umstände vorliegen, die den Bestellten als unfähig oder ungeeignet für das Amt erscheinen lassen. Fertigt der Verwalter ein Protokoll, welches in wesentlichen Punkten nicht dem tatsächlichen Verlauf der Versammlung entspricht, kann diese Voraussetzung gegeben sein. Das Protokoll ist für die Eigentümerversammlung ein wichtiges Dokument. Es dient einerseits der Unterrichtung der Wohnungseigentümer, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben. Andererseits wird das Protokoll zu Beweiszwecken für die gefassten Beschlüsse verwendet, wobei dem Protokoll eine umso stärkere Bedeutung zukommt, je weniger sich die teilnehmenden Eigentümer nach Ablauf einer oft langen Zeit an die tatsächlichen Vorgänge erinnern können.
Autor: Johannes Steger