Einsicht in Verwaltungsunterlagen
Hat der Verwalter seinen Sitz weit entfernt von der Wohnungseigentumsanlage, so haben die Eigentümer ausnahmsweise auch Anspruch darauf, die Verwaltungsunterlagen am Sitz der Wohnungseigentumsanlage Einsicht zu nehmen und nicht nur, wie jederzeit möglich, am Sitz des Verwalters. Diese Einsichtnahme hat, um die Kosten der Verwaltung gering zu halten, grundsätzlich im Zusammenhang mit einer Wohnungseigentümerversammlung zu erfolgen. Wird die Einsichtnahme unabhängig von einer Versammlung verlangt, muß der die Einsichtnahme fordernde Wohnungseigentümer ein besonderes rechtliches Interesse für das außerordentliche Einsichtsverlangen darlegen.
24.05.2002 Autor: Johannes Steger