Abberufung des Verwalters

Legt der Verwalter Jahresabrechnungen für zwei aufeinanderfolgende Abrechnungsperioden nicht vor und billigt die Wohnungseigentümergemeinschaft in Kenntnis dieses Umstands allstimmig einen Vertrag, mit dem der Verwalter für einen Zeitraum von 5 Jahren bestellt wird, so ist es einem Wohnungseigentümer nicht schon mit Rücksicht auf diese Bestellung verwehrt, die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund zu verlangen, wenn er diese Jahresabrechnungen sowie diejenige für den nächsten Abrechnungszeitraum aus ihm zurechenbaren Gründen auch in der Folgezeit nicht zur Beschlußfassung einbringt.

24.07.2002 Autor: Johannes Steger

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