Änderung des Verteilerschlüssels

Der einzelne Wohnungseigentümer hat nur dann einen Anspruch gegen die übrigen Eigentümer auf Änderung des in der Teilungserklärung vorgesehenen Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Warmwasserkosten, wenn die bisherige Regelung grob unbillig ist. Dies ist dann noch nicht der Fall, wenn das begehrte Abrechnungsverfahren über einen Zeitraum von 10 Jahren eine jährliche Ersparnis von 20 % mit sich brächte, die aber insgesamt der Gemeinschaft durch die Installation neuer Meßgeräte entstehenden Kosten nicht mitmachen würde.

24.11.2002 Autor: Jutta Breiholdt

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