Datum: 25.06.2003 --- WE-Recht
Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
Kann ein Wohnungseigentümer die Abänderung des in der Teilungserklärung in Bezug genommenen gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssels (
§ 16 Abs. 2 WEG) verlangen, wenn die Wohnungseigentumsanlage aus einem Altbau und Neubau besteht und erhebliche Sanierungskosten (Hausschwammbeseitigung) nur für den Altbau anfällt? Nein sagt das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 9.9.2002 (Aktenzeichen 15 W 235/00). Die Vereinbarung in der Teilungserklärung unter Verweis auf das Gesetz sei eindeutig und müsse dazu führen, dass die Sanierungskosten gemäß dem gewählten Verteilungsschlüssel auf sämtliche Wohnungseigentümer entsprechend der jeweiligen Anteile verteilt werden. Die gesetzliche Regelung des
§ 16 Abs. 2 WEG kann bei einer nicht sachgerechten Festlegung der Miteigentumsanteile in besonders gelagerten Einzelfällen zu grob unbilligem Ergebnis führen, weshalb anerkannt ist, dass ein Wohnungseigentümer gegen die übrigen Teilhaber der Gemeinschaft einen Anspruch auf Änderung der gesetzlichen Kostenverteilung hat, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben (
§ 242 BGB) verstoßend erscheinen lassen. Bei Prüfung dieser Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen. Jeder Wohnungseigentümer muss sich darauf verlassen können, dass das einmal Vereinbarte grundsätzlich weiterhin Geltung hat und alle bindet, im Übrigen ist auch jeder Wohnungseigentümer bei Erwerb der Wohnung in der Lage, sich über den geltenden Kostenverteilungsschlüssel zu informieren und sich darauf einzustellen. Dieses kann selbst dann gelten, wenn die Gemeinschaft in der Vergangenheit einmal abweichende Regelungen praktiziert hat.
Autor: Jutta Breiholdt