Datum: 25.09.2003 --- WE-Recht

Zweckbestimmung für Wohnungseigentum

Ist Sondereigentum in der ursprünglichen Teilungserklärung als „Räume“ bezeichnet, in denen nach der Gemeinschaftsordnung die Ausübung eines freien Berufs oder Gewerbes von der Zustimmung des Verwalters abhängig gemacht wird, die nur unter eingeschränkten Voraussetzungen verweigert werden darf, und werden die Räume dann in einem Nachtrag zur Teilungserklärung als „Ausstellungs- und Verkaufsräume“ bezeichnet, so wird durch diese Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter auch die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Gebrauchsregelung insoweit abgeändert.

BayObLG, Beschluss vom 03.04.2003, Aktenzeichen 2Z BR 11/03

Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums durch Vereinbarung regeln. Dabei stehen Regelungen in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung einer Vereinbarung gleich. Ist in der Teilungserklärung die Wohnungseigentumseinheit eines Eigentümers als „Räume“ bezeichnet, so stellt dieses keine Zweckbestimmung dar, weil dieser Begriff viel zu allgemein und unbestimmt ist. Wird dieses in einem Nachtrag zur Teilungserklärung korrigiert dahingehend, dass die Räume als „Verkaufs- und Ausstellungsräume“ genutzt werden können, so ist die nächstliegende Bedeutung dieser näheren Kennzeichnung der Räume dahin zu verstehen, dass eine Zweckbestimmung der Räume mit Vereinbarungscharakter und damit eine Gebrauchsvereinbarung hinsichtlich dieser Räume gewollt ist. Demgegenüber liegt es fern, in der genauen Kennzeichnung der Räume nur die Aussage sehen zu wollen, dass die Räume nicht zu Wohnzwecken dienen sollen.


Autor: Johannes Steger
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