Datum: 27.02.2003 --- WE-Recht

Bestellung des Verwalters

Die Bestellung einer Person zum Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft kann gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen, wenn in der Person des Bestellten ein wichtiger Grund gegen seine Bestellung vorliegt. Hierauf weist das Oberlandesgericht Hamburg in einem Beschluss vom 14.10.2002 (Aktenzeichen 2 Wx 69/02) hin. Mangelnde Eignung des potenziellen Verwalters kann einen solchen wichtigen Grund darstellen. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keine spezielle Regelung, unter welchen Voraussetzungen eine Person als Verwalter geeignet ist. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Maßstäbe im Rahmen einer Verwalterbestellung andere sind als im Rahmen einer Abberufung. Denn während bei der Abberufung sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer gegen ihn entschieden hat, hat sie sich bei der Bestellung gerade für ihn entschieden. Die Gerichte werden nicht ohne zwingende Notwendigkeit in die Mehrheitsentscheidung der Eigentümer eingreifen können. Mithin ist für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund gegen die Bestellung des Verwalters spricht, ein schärferer Maßstab anzulegen als bei der Abberufung.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
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