Nutzung eines Spitzbodens

Ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Spitzboden, der nur über die darunterliegende Wohnung zugänglich ist, stellt die Sondereigentumsfähigkeit dieser Wohnung dann nicht in Frage, wenn er von seiner Lage und Beschaffenheit nach Teilungserklärung und Aufteilungsplan her nicht zum ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer bestimmt ist. Lage und Beschaffenheit sowie insbesondere der fehlende Zugang des Spitzbodens vom Gemeinschaftseigentum aus bestimmen in diesem Fall den zulässigen Mitgebrauch der Wohnungseigentümer. Er ist auf eine Nutzung zu Zwecken der Gemeinschaft beschränkt, die nur ein gelegentliches, von dem Eigentümer der darunterliegenden Wohnung zu gestattendes Betreten notwendig machen.

27.07.2001 Autor: Hans-Christian Schwarzmeier

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