Störender Grillplatz

Können es die Schutz- und Treuepflichten der Wohnungseigentümer untereinander gebieten, daß ein Sitz- und Grillplatz vor dem Schlafzimmerfenster eines Wohnungseigentümers entfernt wird? Ja sagt das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluß vom 28.5.2001 (Aktenzeichen 2Z BR 62/01), wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem bestehenden Zustand als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Im Einzelfall sind die Umstände, d.h. das Für und Wider, gegeneinander abzuwägen. Selbst dann, wenn der Grillplatz bereits bei Begründung des Wohnungseigentums vorhanden und so ausgestattet war, wie er sich jetzt noch vorfindet, können gleichwohl Gründe entstehen, die ein Festhalten an diesem Zustand unzumutbar erscheinen lassen. Die Benutzung eines Grillplatzes ist mit Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen verbunden, die gerade vor einem Schlafzimmer besonders störend sind. Besteht zudem die Möglichkeit, daß der Grillplatz an anderer Stelle im Garten errichtet wird, wo er weniger stört, so kann das Verlangen eines Wohnungseigentümers auf Entfernung/Verlegung des Grillplatzes gerechtfertigt sein.

27.11.2001 Autor: Jutta Breiholdt

Breiholdt & Breiholdt  bei  Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps