Datum: 28.07.2004 --- WE-Recht

Mauerdurchbruch

Der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem dem Mauerdurchbruch zwischen zwei Wohnungen eines Miteigentümers zugestimmt wird, ist nicht nichtig. Ein Rückbauverlangen könnte wegen nicht ordnungsgemäßen Gebrauchs der verbundenen Sondereigentumseinheiten oder wegen Gefahren, die vom Mauerdurchbruch für die konstruktive Stabilität des Gebäudes erwachsen, in Betracht kommen.

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2004, Aktenzeichen 2 Wx 78/01

Kommentar:

Selbst wenn Mehrheitsbeschlüsse über bauliche Veränderungen, wie hier den Mauerdurchbruch zwischen zwei Sondereigentumseinheiten, das in § 22 Abs. 1 i.V. mit § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß überschreitet, sind sie nicht nichtig, sondern gemäß § 23 Abs. 4 WEG nur anfechtbar. Wird der Beschluss nicht angefochten und ist er darüber hinaus nicht nichtig, so kann die Genehmigung des Mauerdurchbruchs mit Mehrheit und Nichtanfechtung durch die Wohnungseigentümer dazu führen, dass der Mauerdurchbruch hinzunehmen ist. Soweit die Anfechtung fristgerecht nicht erfolgt ist, scheidet sodann auch ein Rückbau der baulichen Veränderung aus. Eine Nichtigkeit des Beschlusses lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass aus ehemals zwei selbständigen Sondereigentumseinheiten nunmehr eine entsteht. Der Umstand, dass Sondereigentumseinheiten in sich abgeschlossen sind, stellt eine Sollvorschrift dar, die im Wesentlichen die Wohnungseigentümer schützen soll, deren Einheit durch die fehlende Abgeschlossenheit berührt werden. Auch eine etwaige Unrichtigkeit des Grundbuchs führt nicht zur Nichtigkeit. Die bauliche Veränderung lässt als tatsächliches Geschehen sowohl die Teilungserklärung als auch das Grundbuch, das nur dingliche Rechtsänderungen verzeichnet, unberührt, so dass die anderen an der Zusammenlegung der beiden Sondereigentumseinheiten nicht unmittelbar beteiligten Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt werden.


Autor: Jutta Breiholdt
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