BayObLG, Beschluß vom 20.04.2000, Aktenzeichen: 2Z BR 9/00
Das Anbringen einer Matte zur Trennung der Grundstücksflächen stellt eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar. Die Matte kann ohne Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers nur angebracht werden, wenn dessen Rechte durch die bauliche Veränderung nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. § 22 Abs. 1 WEG gilt insoweit auch für bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums auf Sondernutzungsflächen. In der Teilungserklärung können abweichende Regelungen enthalten sein, was im Einzelfall zu prüfen ist. Wird durch das Anbringen einer Sichtschutzmatte das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage sehr nachteilig verändert, so ist diese bauliche Veränderung zurückzuführen, weil die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG sodann überschritten wird.
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