OLG Hamm, Beschluß vom 12.12.2000, Aktenzeichen 15 W 109/00
Der Verwalter hat bei der Ausübung seines Amtes die Interessen aller Wohnungseigentümer zu berücksichtigen. Die Wahl des Zeitpunktes und des Ortes einer Eigentümerversammlung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters. Die Ermessensgrenzen ergeben sich aus der Funktion der Wohnungseigentümerversammlung als Ort der gemeinsamen Willensbildung. Zeit und Ort müssen daher verkehrsüblich und zumutbar sein, um allen Wohnungseigentümern die Teilnahme zu ermöglichen und nicht zu erschweren. Werden nur die Interessen einzelner Wohnungseigentümer begünstigt, die Interessen anderer übergangen, so liegt eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung nicht vor.
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