Fällen von Bäumen

Das Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche gibt dem nutzungsberechtigten Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht das Recht, ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer dort stehende Bäume zu fällen. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht – Aktenzeichen 2 ZBR 112/99 – festgestellt und ausgeführt, daß ein Sondernutzungsberechtigter, der eine gemeinschaftliche Fläche zur ausschließlichen Nutzung von den übrigen Wohnungseigentümern erhalten hat, zwar im gewissen Umfang zur gärtnerischen Gestaltung seines Grundstücksanteils berechtigt ist. Dies aber gebe ihm ohne Einverständnis der übrigen Eigentümer nicht die Befugnis zu jedweden Eingriffen, insbesondere nicht zum Bäumefällen ohne Einverständnis der übrigen Wohnungseigentümer. Tut er es trotzdem, ist er grundsätzlich wegen unerlaubter Handlung zur Wiederanpflanzung verpflichtet.

31.08.2001 Autor: Johannes Steger

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