Der Bundesgerichtshof lehnte eine Haftung des Eigentümers in letzter Instanz ab. Als mittelbarer Schadensverursacher kann der Wohnungseigentümer für Störungshandlungen seines Mieters nur verantwortlich gemacht werden, wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten. Da der Vermieter hier keinerlei Anlass hatte, dem Mieter die Verwendung der schadensursächlichen Lampe zu untersagen, konnte er für den von seiner Wohnung ausgehenden Schaden nicht verantwortlich gemacht werden.
Urteil des BGH vom 27.01.2006
V ZR 26/05
BGHR 2006, 637
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