Aus dem Grundstückskauf wurde nichts: Haftet die Gemeinde für eine Zusage des Gemeinderats?

Ein Unternehmer wollte auf einem kommunalen Grundstück eine Lager- und Produktionshalle bauen. In einer Sitzung im Dezember 1995 beschloss der Gemeinderat, ihm für fünf Mark je Quadratmeter eine Parzelle zu verkaufen. Wenig später legte der Kaufinteressent bereits Bauunterlagen vor. Die Stimmung im Gemeinderat schlug jedoch um, als der Bürgermeister im Januar dem Rat berichtete, die Einwohner bereiteten einen Antrag vor, um die Ansiedlung des Betriebs zu verhindern. Daraufhin wurde der Bauantrag mehrheitlich abgeschmettert. Der Unternehmer baute die Halle an einem anderen Standort und verklagte die Gemeinde auf Schadenersatz. Nach der Zusage durch den Gemeinderat habe er angefangen, den Bau zu planen. Für diesen Aufwand müsse man ihn entschädigen.

Das Oberlandesgericht Koblenz verneinte einen Anspruch des Unternehmers auf Schadenersatz (1 U 435/99). Er habe in eine 'unsichere Situation hinein geplant', was für ihn als erfahrenen Geschäftsmann ohne Weiteres erkennbar gewesen sei. Dass ein Gemeinderat die Übertragung eines Grundstücks an einen Kaufinteressenten nicht rechtsverbindlich zusichern könne, hätte er wissen müssen.

Einerlei, ob ein Privatmann oder eine Gemeinde ein Grundstück verkaufe: Ohne die gesetzlich vorgeschriebene notarielle Beurkundung sei eine solche Zusage oder Vereinbarung nicht verbindlich. Nur wenn ein vom Notar beurkundeter Vorvertrag über den Erwerb des Grundstücks vorläge, hätte der Unternehmer einen Anspruch darauf gehabt, dass ihm die Gemeinde das Grundstück auch tatsächlich verkauft. Erklärungen einer Gemeinde seien darüber hinaus nur wirksam, wenn der Bürgermeister sie unterschrieben habe. Auch das sei nicht geschehen.


Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Juli 2000 - 1 U 435/99
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