Hausverwalter abgewählt

In einer Wohnungseigentumsanlage mit 22 Einheiten wurde von der Eigentümerversammlung einstimmig ein Verwalter eingesetzt. Zwischen dem Verwalter und einem Paar, das 14 der 22 Wohneinheiten besaß, kam es dann zu Unstimmigkeiten über einige Punkte in der Teilungserklärung. In einer der nächsten Eigentümerversammlungen setzte das Paar sein absolutes Stimmenübergewicht ein: Mit den vierzehn Stimmen des Paares wurde der Verwalter - gegen die acht Stimmen der übrigen Eigentümer - abgewählt. Die unterlegenen Eigentümer zogen vor Gericht und fochten den Beschluss an, der durch Missbrauch der Majorität zu Stande gekommen sei. Für die Ablösung des Verwalters gebe es keinen 'wichtigen Grund'.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte gegen die Abwahl jedoch keine Einwände (3 Wx 244/01). Die Abstimmung über den Verwalter sei nicht schon deshalb als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil die Eigentümer von 14 Wohnungen dabei ihre absolute Stimmenmehrheit eingesetzt hätten. Der so gefasste Beschluss verstoße auch nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Denn ein auf unbestimmte Zeit bestellter Verwalter könne jederzeit abgewählt werden und nicht erst dann, wenn dafür ein 'wichtiger Grund' vorliege.


Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2002 - 3 Wx 244/01
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