Mit Anwalt zur Eigentümerversammlung
Hier konnte der Anwalt nicht helfen: Eine alte Dame besaß eine Eigentumswohnung, verstand sich aber nicht sonderlich gut mit den übrigen Bewohnern der Anlage. Deswegen nahm sie vorsorglich ihren Anwalt zur Eigentümerversammlung mit, bei der Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan auf der Tagesordnung standen. Die anderen elf Eigentümer stellten sich auf den Standpunkt, dass der Anwalt hier nichts verloren habe. Da verließ die Dame mit ihm die Versammlung. Sie zog vor Gericht und forderte, die Versammlung zu wiederholen: Ein Rechtsanwalt unterliege ohnehin der Schweigepflicht, also hätte man ihn ohne Weiteres teilnehmen lassen können.
Das Bayerische Oberste Landesgericht sah das anders: Eine Versammlung von Wohnungseigentümern sei grundsätzlich nicht öffentlich (2Z BR 32/02). Allenfalls hohes Alter oder geistige Gebrechlichkeit eines Eigentümers würde es rechtfertigen, einen Berater mitzunehmen, nicht aber Streit unter den Eigentümern. Die Dame sei jedoch geistig fit und rüstig. Da ihr die nötigen Unterlagen schon lange vorher geschickt wurden, hätte sich die Eigentümerin vor der Versammlung über die strittigen Punkte beraten lassen können.
Die Schweigepflicht des Anwalts spiele keine Rolle, denn es gehe nicht darum, Beratung und Beschlüsse geheim zu halten. Sondern darum: Die Eigentümer sollten ungestört miteinander sprechen können. Darauf hätten die Miteigentümer zu Recht bestanden. Da die Dame die Versammlung freiwillig verlassen habe, bestehe kein Grund, die Versammlung zu wiederholen.
Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16. Mai 2002 - 2Z BR 32/02