Streit um Fenstersprossen
Ein Zweifamilienhaus gehörte zu einer Eigentumswohnanlage. Auf der Rückseite des Hauses befanden sich vier große (übereinander liegende) Holzfenster, die alle in gleicher Weise unterteilt waren (im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel der Fensterfläche). Ein Wohnungseigentümer ließ ein in der Mitte unterteiltes Fenster einsetzen. Das brachte ihm Ärger mit den anderen Eigentümern ein.
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass er das Fenster wieder entfernen muss, weil es die Optik der Fassade stört (16 Wx 82/02). Das Fenster hebe die einheitliche Gestaltung der Fassade auf. Der Einbau stelle eine bauliche Veränderung dar, die nur zulässig wäre, wenn ihr alle Eigentümer zustimmten. Gerade bei Zweifamilienhäusern mit ihrem eher individuellen Charakter seien in der Regel die Bestandteile des Gebäudes genau aufeinander abgestimmt. Auch die Fenster müssten einander in Maß und Unterteilung entsprechen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juni 2002 - 16 Wx 82/02