Keine Ablese mangels Messgeräte möglich
Laut Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft sollten die Wasser- und Heizungskosten 'nach Verbrauchsmesssystem Brunata' abgerechnet werden. Allerdings gab es dafür in der Wohnanlage keine technischen Einrichtungen. Deswegen wählte man - abgesegnet von der Mehrheit der Wohnungseigentümer - andere Abrechnungsarten. So wurden etwa die Kosten für Warmwasser nach Personenzahl je Wohneinheit umgelegt.
Einer der Eigentümer focht den entsprechenden Beschluss an und das Oberlandesgericht Köln erklärte ihn für ungültig (16 Wx 73/02). Da keine Geräte existierten, mit denen der tatsächliche Verbrauch zu erfassen wäre, sei die in der Teilungserklärung festgelegte Art der Abrechnung undurchführbar. Daher müssten die Betriebskosten nach Miteigentumsanteilen abgerechnet werden. Das sei so üblich und ohne großen Aufwand durchzuführen. Für die Zukunft könnten sich die Wohnungseigentümer ja dann auf einen anderen Abrechnungsmodus verständigen oder endlich Verbrauchsmessröhrchen installieren, um nach Verbrauch abrechnen zu können.
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juni 2002 - 16 Wx 73/02