Jeder Eigentümer haftet für Gebühren der gesamten Wohnanlage
Der Eigentümer einer Wohnung bekam von der Stadt Hanau Müllgebühren in Höhe von 282.345 DM in Rechnung gestellt. Die Gebühren seien in den letzten zwei Jahren für die Abfallbeseitigung der gesamten Wohnanlage angefallen, teilte man ihm mit. Jeder Eigentümer der Anlage hafte für die Gesamtsumme der Gebühren. Dagegen zog der Eigentümer vor Gericht: Er sei Eigentümer einer einzelnen Wohnung und habe somit auch nur anteilig für die Gebühren einzustehen, meinte er.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt entschied jedoch zu Gunsten der Stadt Hanau (15 E 1296/99 V). Bei den Müllgebühren handle es sich um eine so genannte „Gesamtschuld“: Da die Einwohner der Anlage einen gemeinsamen Abfallbehälter nutzten und die Müllabfuhr für die ganze Anlage gemeinschaftlich erfolge, könne jeder Eigentümer der Anlage für die Müllgebühr sämtlicher Wohnungseigentümer haftbar gemacht werden. (Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn jeder Eigentümer seine eigene Tonne hätte.) Die Stadt könne die Gebühren nach Belieben von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Wer die Gesamtschuld begleiche, habe einen Anspruch darauf, dass alle anderen Eigentümer ihren Anteil an den Kosten übernehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2001 - 15 E 1296/99 (V)