Bei alten Bauten ist Feuchtigkeit im Keller kein Mangel
Vielleicht hätte der Käufer etwas genauer hinsehen sollen, bevor er das Haus aus dem Jahr 1900 kaufte. Jedenfalls stellte er nach dem Vertragsschluss fest, dass es im Keller reichlich feucht war. Diesen gravierenden Mangel des Hauses habe ihm der Verkäufer arglistig verschwiegen, behauptete er, und verlangte Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies seine Klage ab (14 U 11/01). Wenn Wände Feuchtigkeitsmängel aufwiesen, müsse ein Verkäufer dies im Normalfall zwar dem Kaufinteressenten mitteilen, denn derartige Mängel seien für den Kaufentschluss von Bedeutung. So etwas dürfe ein Verkäufer redlicherweise nicht verschweigen.
Für Häuser, die um die Jahrhundertwende 1900 errichtet wurden, gelte das aber nicht. Damals habe man Bauten üblicherweise nicht isoliert und keine Feuchtigkeitssperren eingebaut; wenn doch, wären diese mittlerweile längst verrottet. Also müsse man bei so alten Bauten mit Feuchtigkeit im Keller rechnen, darauf habe der Verkäufer nicht eigens hinweisen müssen. Sie stelle deshalb hier auch keinen Mangel der Kaufsache dar, der den Verkäufer des Hauses zu Schadenersatz verpflichtete.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2001 - 14 U 11/01