Wohnanlage ohne Wasser

In einer Wohnungseigentumsanlage für Senioren ('Seniorenwohnstift') mit mehreren Gebäuden war ein Haus nicht direkt an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Man bezog das Frischwasser über das Grundstück eines anderen Gebäudes der Anlage. Auch wenn es in den folgenden Jahren offensichtlich nicht an Wasser fehlte, bestanden die Wohnungseigentümer des Hauses auf einem eigenen Wasseranschluss. Um den Anschluss installieren zu lassen, verlangten sie vom Bauherrn - eine Immobilienfirma - einen Kostenvorschuss von 152.186 DM.

Das Oberlandesgericht Koblenz gab den Wohnungseigentümern Recht (3 U 498/01). Grundsätzlich stelle es einen Mangel des Bauwerks dar, wenn das Grundstück nicht an die öffentlichen Versorgungsleitungen angeschlossen sei bzw. die Leitungsführung über das Grundeigentum privater Nachbarn erfolge. Damit sei der 'künftige Bezug mit Ungewissheit behaftet'. Dass sich dieser Mangel des Bauwerks bisher nicht ausgewirkt habe, ändere daran nichts. Denn die zahlreichen Eigentümer der Wohnanlage, die zur Versorgung des 'wasserlosen' Hauses beitrügen, könnten ihre Ansichten jederzeit ändern. Also müsse ein direkter Anschluss installiert werden (oder als Alternative: die Nutzungsrechte in Bezug auf das Nachbargrundstück juristisch hieb- und stichfest abgesichert werden).


Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Februar 2002 - 3 U 498/01
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