Zur Vereinbarung erfolgsunabhängiger Maklerprovision:
Ein Makler hatte in seinen Verträgen eine Klausel, die den Grundstücksverkäufer verpflichtete, ihm auch für den Fall eine Aufwandsentschädigung zu bezahlen, dass das Grundstück später doch nicht verkauft werden sollte. Bei einem Kunden betrug diese Aufwandsentschädigung mehr als zehn Prozent der Maklerprovision, die für den Vertragsschluss fällig gewesen wäre. Das war dem Grundstückseigentümer entschieden zuviel und er weigerte sich zu zahlen.
Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass eine solche Vereinbarung ohne notarielle Beurkundung unwirksam ist (8 U 2528/96). Die Parteien könnten jederzeit formlos (= ohne notarielle Beurkundung) eine Aufwandsentschädigung verabreden, solange sich die Pauschale im Rahmen dessen bewege, was Makler üblicherweise für das Geschäft auslegten. Wenn aber eine Vereinbarung zwischen Eigentümer und Makler für den Fall, dass der Grund nicht verkauft würde, einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil vorsehe, übe dies großen Druck auf die Verkäuferseite aus, den Vertrag unbedingt abzuschließen. Um das zu verhindern, gebe es zwei Möglichkeiten: Entweder solle die erfolgsunabhängige Aufwandsentschädigung zehn Prozent der für den Erfolgsfall vereinbarten Provision nicht übersteigen, oder die Abmachung müsse, wenn dies doch der Fall sei, notariell beurkundet werden. Der Notar kläre die Vertragsparteien - ebenso wie beim Verkauf des Grundstücks selbst - über die erheblichen Risiken eines solchen Geschäfts auf und bewahre sie vor übereilten Entschlüssen. Dem Grundstückseigentümer blieb also die Zahlung erspart.
Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. April 1997 - 8 U 2528/96