Verwalter einer Wohnanlage kassiert Provision für Wohnungsvermittlung:

Die Mieter einer Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage hatten einem Makler eine Vermittlungsprovision gezahlt. Sie verlangten das Geld zurück, als sie feststellten, dass der Makler zugleich Verwalter der Wohnanlage war. Sie beriefen sich dabei auf das Wohnungsvermittlungsgesetz. Danach kann der Vermittler keine Provision verlangen, wenn er die vermittelte Wohnung gleichzeitig verwaltet.

Das Landgericht Stade stellte sich trotzdem auf die Seite des Maklers (2 S 8/96). Die genannte Vorschrift sei auf den Verwalter des Gemeinschafts-eigentums einer Wohnanlage nicht in jedem Fall anwendbar. Dieser sei nämlich nicht automatisch auch Verwalter der im Sonder-eigentum stehenden einzelnen Wohnungen. Das Gesetz verwehre dem Makler die Provision nur, wenn eine wirtschaftliche Verflechtung vorliege, wie sie etwa in dem Verhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Hausver-walter gegeben sein könne. Die Tatsache, dass der Wohnungs-makler zugleich der Verwalter der betreffenden Wohnungseigentümerge-mein-schaft sei, genüge daher nicht, um ihm dem Provisionsanspruch zu versagen.

Urteil des Landgerichts Stade vom 29. Mai 1996 - 2 S 8/96

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