Mindestabstand zum Nachbarn nicht eingehalten:

Ein Grundstücksbesitzer hatte auf seinem Grund eine 80 kW-Windenergieanlage errichtet. Der Turm der Anlage war 28,5 m hoch, und der Rotor hatte einen Durchmesser von 17,2 m. Das Windrad wurde im Dezember 1990 genehmigt. Diese Baugenehmigung wurde im September 1992 mit der Begründung zurückgenommen, der Abstand zum Nachbargrundstück sei mit 17,25 m zu gering.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Klage des Eigentümers dagegen zurück und erklärte die Baugenehmigung für rechtswidrig (7 A 629/95). Der vorgeschriebene Mindestabstand zwischen Gebäuden müsse auch bei Windrädern eingehalten werden. Eine solche Anlage wirke "optisch beengend und belastend" wie ein Gebäude. Allein der Rotorkreis habe eine Fläche von rund 232 qm und sei damit auch von der Größendimension her mit einem Gebäude zu vergleichen. Die Bewegung auf einer Fläche dieser Größe löse obendrein "erhebliche Unruhe" aus, da ein bewegtes Objekt die "Aufmerksamkeit in höherem Maße errege" als ein statisches. Ein "sich bewegendes Monument ziehe den Blick nahezu zwanghaft auf sich". Hinzu komme die akustische Belästigung des Nachbarn.

Bei der Ermittlung des Mindestabstands gelte folgende Regel: Die Höhe des Bauwerks sei mit dem Faktor 0,8 zu multiplizieren. Dieser Faktor hänge vom Umfeld des Bauwerks ab. In dicht bebauten "Kerngebieten" betrage er 0,5, in Bereichen mit vereinzelter Wohnbebauung dagegen 0,8. Die Windenergieanlage habe eine Höhe von 37,10 m, da zur Turmhöhe eine Rotorlänge addiert werden müsse. Da sich daraus ein Mindestabstand von 29,68 m ergebe, stehe die Anlage zu dicht am Nachbargrundstück.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1997 - 7 A 629/95

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