Eigentum verpflichtet:

Ein Mann besaß am Stadtrand ein Grundstück oberhalb einer Felswand. Unterhalb der Felswand befanden sich mehrere Wohnhäuser. Der Eigentümer des oben gelegenen Felsgeländes wurde dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Felssicherung zu veranlassen (Kostenpunkt: 180.000 DM). Die Gemeinde begründete diesen Schritt damit, dass von dem oberen Grundstück ständig Steinschlag auf die Wohnhäuser unterhalb der Felswand drohe.

Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz muss der Grundstückseigentümer die Sicherungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchführen lassen (11 A 12542/96). Es komme nicht darauf an, ob der Verantwortliche den gefährlichen Zustand selbst verschuldet oder verursacht habe. Der Eigentumsschutz des Grundgesetzes räume dem Eigentümer nicht nur Rechte ein, sondern erlege ihm auch Pflichten zum Wohle der Allgemeinheit auf. Im Rahmen dieser Sozialbindung müsse der Eigentümer die Gefahr eines Felssturzes beseitigen, die von seinem Grundstück ausgehe.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 1997 - 11 A 12542/96

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