Wink mit dem Zaunpfahl:
Ein juristisches Hickhack lieferten sich ein Gartenbesitzer und ein Handwerker, der auf einem Grundstück zwei Zäune errichten sollte. Bei der Montage eines Drahtzauns hinter dem Haus mussten Sträucher versetzt werden, um den Arbeitsbereich frei zu machen. Danach warf der Hausherr dem Handwerker vor, die Sträucher unsachgemäß behandelt zu haben. Als der Handwerker wenig später vor dem Haus einen Holzzaun aufstellen sollte, verlangte er deshalb, der Gartenbesitzer solle nun selbst den Arbeitsbereich von Gewächsen befreien. Da dies nicht geschah, klagte er den Werklohn für den Holzzaun ein und bekam recht. Doch damit nicht genug: Als zum nächsten vereinbarten Termin die Pflanzen immer noch nicht zurückgeschnitten waren, weigerte sich der Handwerker, seine Arbeit zu tun. Erbost zog diesmal der Auftraggeber vor den Kadi und verlangte den Werklohn zurück.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf ließ ihn mit der Klage abblitzen (22 U 13/97). Es sei keineswegs Sache des Zaunaufstellers, die Gartenarbeit zu erledigen, sondern die des Hausbesitzers. Der Handwerker müsse auch nicht (unfachmännisch) einen Zaun an der Bepflanzung vorbei errichten. Wer einen Handwerker bestelle, dürfe dessen Tätigkeit nicht behindern bzw. müsse bestehende Hindernisse für diese Tätigkeit entfernen. In diesem Fall hätte der Auftraggeber die Pflanzen, die das Aufstellen des Zauns behinderten, umpflanzen oder zurückschneiden müssen. Der Handwerker laufe ansonsten Gefahr, durch unfachmännische Behandlung Pflanzen zu beschädigen. Nachdem es aus diesem Grund schon zu einem bösen Streit gekommen sei, habe sich der Handwerker völlig zu recht und nicht aus "spitzfindiger Förmelei" geweigert, die Bodendecker selbst zurückzuschneiden.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 1997 - 22 U 13/97