Vor dem Geldautomaten auf Glatteis ausgerutscht:
An einem Sonntag - es war Silvester - verließ eine Frau mittags das Haus, um zu ihrer Sparkasse zu gehen und dort Geld aus dem Automaten zu holen. Die äußeren Bedingungen waren mehr als unwirtlich: Den ganzen Vormittag über hatte es geregnet, der Sprühregen war auf dem kalten Boden sofort zu Eis gefroren. Der Spaziergang geriet zur Rutschpartie. Als die Frau einen zur Sparkassenfiliale gehörenden Parkplatz überquerte, auf dem nicht gestreut war, kam sie wenige Meter vor dem Geldautomaten zu Fall und brach sich mehrere Rippen. Die Sparkasse erklärte, sie sei für den Sturz nicht verantwortlich: Sie habe ein gewerbliches Unternehmen mit dem Streuen im Winter beauftragt. Das Unternehmen wies die Schuld ebenfalls weit von sich: Am Vormittag des Silvestertages sehr wohl gestreut worden, aber bei Nieselregen auf gefrorenen Boden sei es unmöglich, die Fläche vor dem Geldautomaten "begehbar" zu halten. Streuen sei unter diesen Bedingungen sinnlos.
Die Frau verklagte das Unternehmen auf Ersatz der Behandlungskosten und bekam vom Oberlandesgericht Hamm recht (6 U 152/97). Begründung: Es sei dem Unternehmen nicht gelungen zu beweisen, dass zur Unfallzeit tatsächlich eine derart extreme Witterungslage geherrscht hätte, dass auch wiederholtes Streuen nutzlos gewesen wäre. Ein Nachbar, der unmittelbar neben der Sparkasse wohne, habe glaubhaft versichert, dass er gestreut habe und dies auch noch zur Mittagszeit "ausreichende Wirkung zeigte", sprich: die gestreuten Bereiche sicher zu begehen gewesen seien. Das Unternehmen habe immerhin für 32 Filialen der Sparkasse die Räum- und Streupflicht übernommen, müsse also in der Lage sein, auch schwierige Wettersituationen mit vermehrtem Einsatz zu bewältigen. Der Kunde könne auch am Wochenende erwarten, dass vor der Sparkasse gestreut sei, zumal "vor Feiertagen die Zugänge zu Geldautomaten in besonderem Maße frequentiert" würden.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 1997 - 6 U 152/97