Glatteisbildung auf dem Bürgersteig:

In einer Gemeindesatzung war die "Pflicht zur Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege" den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen. Die Hausbesitzer konnten diese lästige Pflicht auch auf ihre Mieter abwälzen, wofür allerdings die Zustimmung der Gemeinde erforderlich war. Der Eigentümer und Vermieter eines Einfamilienhauses hatte im Mietvertrag festgelegt, dass die Mieter den Gehweg vor dem Haus streuen und räumen müssten - ohne die Einwilligung der Gemeinde einzuholen. An einem frühen Sonntagmorgen begann es bei frostigem Boden zu regnen, der Boden wurde extrem glatt. Der Gehweg vor dem Einfamilienhaus war weder gestreut noch geräumt. Ein 69jähriger Fußgänger stürzte beim Morgenspaziergang auf dem spiegelglatten Weg und zog sich schwere Kopfverletzungen zu. Als der Verletzte vom Hausbesitzer Schadenersatz und Schmerzensgeld forderte, weil er nicht gestreut hatte, weigerte sich dieser zu zahlen: Für den Gehweg wären seine Mieter zuständig gewesen.

Das Oberlandesgericht Celle entschied jedoch, der Vermieter habe seine "Streupflicht" verletzt (9 U 15/97). Zum Unfallzeitpunkt habe es leicht geregnet und sich "ständig neue Glätte gebildet", dieser Umstand mache das Streuen aber nicht überflüssig. Die Gemeindesatzung verpflichte die Eigentümer, dafür zu sorgen, dass die Gehwege vor den Häusern frei blieben. Wenn ein Vermieter die "Reinigungs- und Streupflicht" auf die Mieter übertrage, müsse er genau überwachen, ob diese dieser Pflicht auch nachkämen. In diesem Fall jedoch habe sich der Vermieter von der "öffentlich-rechtlichen Reinigungspflicht" durch die Übertragung auf die Mieter gar nicht wirklich "befreit", weil die Gemeinde die Zustimmung nicht erteilt habe. Deshalb müsse er für den Schaden einstehen.

Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 6. August 1997 - 9 U 15/97

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