Bürgermeister darf nicht in den Keller ...
Der Bürgermeister einer bayerischen Kleinstadt argwöhnte, dass ein Hauseigentümer, obwohl sein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen war, immer noch zusätzlich seiner alten Eigenversorgungsanlage Wasser entnahm. Um das zu überprüfen, wollte er - zusammen mit einem technischen Bediensteten und dem zuständigen Sachbearbeiter - die Anlage im Keller des Hauses in Augenschein nehmen. Dieses Ansinnen wies der Hauseigentümer empört zurück: Der Sachbearbeiter habe ihm schon genug geschadet, es komme gar nicht in Frage, dass er sein Haus noch einmal betrete. Die Gemeinde erließ umgehend einen Bescheid gegen den renitenten Hausbesitzer und drohte ihm ein Zwangsgeld von 1000 DM an, wenn er die Anlage nicht untersuchen lasse. So kam die Sache schließlich vor Gericht.
Der Verwaltungsgerichtshof München ergriff die Partei des Hauseigentümers (4 CS 96.3560). Die Gemeinde berufe sich zwar auf ihre "Wasserabgabesatzung", die die Grundstückseigentümer verpflichte, den Beauftragten der Stadt den Zutritt zu "allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen" zu erlauben, soweit dies zur Überprüfung der Anlagen und der Einhaltung der Vorschriften nötig sei. Diese Satzung sei aber nichtig, weil sie der verfassungsmäßigen Garantie der "Unverletzlichkeit der Wohnung" widerspreche - zur Wohnung gehörten auch Nebenräume wie der Keller. In dieses Recht dürfe nur zur Abwehr von Gefahren und auf Grundlage eines Gesetzes eingegriffen werden. Eine von der Gemeindevertretung erlassene Satzung sei kein Gesetz, und könne daher die kommunale Verwaltung nicht ermächtigen, vom Hauseigentümer den Zutritt zu seinem Keller zu erzwingen.
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 4. Februar 1997 - 4 CS 96.3560