Gemurmel von nebenan:

Die Freude an den eigenen vier Wänden war von kurzer Dauer. Die Käufer beanstandeten, man höre ständig aus den umliegenden Wohnungen störendes Gemurmel, auch bei Gesprächen in normaler Lautstärke. Bei den Wohnungstrennwänden und Wohnungstrenndecken sei der Mindestschallschutz nicht eingehalten. Die Verkäuferin - eine Baufirma, die die Wohnungen in den Jahren 1988/1989 errichtet hatte - bestritt dies und erklärte, die Wohnungen seien ausreichend schallisoliert und entsprächen überdies den einschlägigen DIN-Vorschriften. Vor Gericht sah man sich wieder.

Im Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ungenügender Schallschutz ein Baumangel ist, den der Unternehmer beseitigen (oder finanziell verrechnen) muss. Der Bundesgerichtshof stellte fest (VII ZR 184/97): Wenn im Vertrag bestimmte Schalldämm-Maße ausdrücklich vereinbart (oder "mit der vertraglich geschuldeten Ausführung zu erreichen") seien, sei die Leistung der Baufirma als mangelhaft anzusehen, wenn sie diese Werte nicht erreiche. Sei dagegen zum Schallschutz nichts Besonderes vereinbart, gelte die Regel, dass das Bauwerk nicht mit Fehlern behaftet sein dürfe, die seine "Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern". Dabei seien die "anerkannten Regeln der Technik", also der Stand der Technik entscheidend, der zum Zeitpunkt der Abnahme des Bauobjekts Standard sei. Der Käufer könne erwarten, dass sein Haus (oder seine Wohnung) in Qualität und Komfort "anderen zeitgleich fertiggestellten vergleichbaren Bauwerken" entspreche.

DIN-Normen seien nur "private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter". Sie könnten den aktuellen Stand der Technik wiedergeben, aber auch hinter ihm zurückbleiben. Maßgebend sei daher nicht, welche DIN-Norm gelte, sondern ob die Bauausführung dem allgemein anerkannten Stand der Technik entspreche. Hier traf das nicht zu, denn der Unternehmer hatte die DIN-Normen Ausgabe 1962 herangezogen, die bereits in der Ausgabe 1989 vollständig überarbeitet worden waren. Weil die Vorinstanz dies alles nicht bedacht hatte, muss sie die Sache noch einmal aufgreifen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97

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