Kontrollpflicht des Bauunternehmers:

Ein Bauherr aus Marburg weigerte sich, dem Bauunternehmer das restliche Geld für die geleistete Arbeit auszuzahlen: Der Unternehmer habe das Flachdach mangelhaft ausgeführt und schulde ihm dafür Schadenersatz, den er mit dem noch ausstehenden Werklohn verrechnen werde. Der Unternehmer verwies ihn jedoch auf die zweijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln von Bauarbeiten. Diese sei schon längst abgelaufen, also stehe ihm das Geld zu. Schließlich klagte er die Summe ein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ließ ihn abblitzen (15 U 67/97): Sachverständige hätten schwerwiegende Montagemängel festgestellt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadenersatz laufe hier ausnahmsweise nicht zwei, sondern 30 Jahre lang, weil der Bauunternehmer die Mängel arglistig verschwiegen habe. Der Bauherr könne deshalb die Summe, die er dem Unternehmer noch schulde, sehr wohl gegen seinen Schadenersatzanspruch aufrechnen.

Bei Abnahme der Bauarbeiten sei die fehlerhafte Ausführung nicht mehr ohne weiteres zu erkennen gewesen, ein aufmerksamerer Unternehmer hätte aber die Mängel während der Arbeiten bemerken können und müssen. In solchen Fällen gehe man von arglistiger Täuschung des Bauherrn aus, selbst dann, wenn der Mangel dem Unternehmer bei der Abnahme des Baus gar nicht bekannt gewesen sein sollte: Es gehöre zu den Pflichten des Unternehmers, die Ausführung der Bauarbeiten zu kontrollieren, gravierende oder auffällige Mängel zu entdecken und dem Auftraggeber mitzuteilen - vor allem dann, wenn die Gefahr bestehe, dass Mängel durch Nachfolgearbeiten überdeckt würden. Um ein "fehlerfreies Werk" abzuliefern, müsse der Unternehmer während der gesamten Bauarbeiten die Arbeitsabläufe und ihre Ergebnisse kontrollieren bzw. dafür zumindest die organisatorischen Voraussetzungen schaffen.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 1998 - 15 U 67/97

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