Behinderte kämpft um ihren Hund: Gibt es gegen einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer eine Chance?

In einer größeren Wohnanlage war es verboten, Hunde oder Katzen zu halten. So hatte es 1983 die Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen. Einige Jahre später kaufte sich eine contergangeschädigte, behinderte Frau dort eine Wohnung. 1998 schaffte sie sich einen Hund an, was die anderen Eigentümer auf die Barrikaden trieb. Der Hund müsse sofort wieder weg, forderten sie, denn er belästige alle Hausbewohner mit seinem Bellen und außerdem sei Tierhaltung in der Anlage untersagt. Dagegen pochte die Frau darauf, man müsse für sie eine Ausnahme machen: Sie sei wegen ihrer Behinderung an ihre Wohnung gebunden, unterhalte kaum Kontakt zu anderen Menschen. Der Hund sei, wie ihr Arzt bestätigen könne, zur 'Stabilisierung ihres seelischen Zustands wichtig'.

Während die Vorinstanzen angeordnet hatten, das Tier müsse wieder weg, machte das Bayerische Oberste Landesgericht der Frau wieder Hoffnung und hob diese Entscheidungen auf (2Z BR 58/00). Zwar sei ein unangefochtener Mehrheitsbeschluss für alle Eigentümer verbindlich. Trotzdem könne es im Einzelfall unzulässig sein, das Verbot der Tierhaltung durchzusetzen. Diese Möglichkeit habe das Landgericht nicht eingehend genug geprüft und vor allem außer Acht gelassen, dass die Frau in besonderer Weise auf das Halten des Hundes angewiesen sei.

Zu dieser Frage hätte man die Frau persönlich und den behandelnden Arzt oder einen Gutachter anhören müssen. Da die Behinderte nur mit Mühe die Wohnung verlassen könne, sei sie seit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes praktisch ohne Sozialkontakt. Unter diesen Umständen sei es gut vorstellbar, dass der Hund für ihr seelisches Gleichgewicht unverzichtbar und deshalb das Verbot ausnahmsweise zu durchbrechen sei. Jedenfalls könne man das Anliegen der Frau nicht mit dem Hinweis abtun, sie hätte sich vor dem Wohnungskauf bei der Hausverwaltung erkundigen müssen, ob Hundehaltung erlaubt sei.


Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. August 2000 - 2Z BR 58/00
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