Gras oder Gehölz?: Nachbarn streiten um Hecke - diesmal um Bambuspflanzen

Entlang der Grenze zwischen zwei Grundstücken standen auf einer Seite mehrere Bambuspflanzen, von denen einzelne Zweige vorwitzig über die Grenze ragten. Aber nicht nur dieser Umstand brachte den Nachbarn auf die Palme: Die Bambushecke stehe zu nahe an der Grenze, beanstandete er, der vorgeschriebene Abstand sei nicht eingehalten, was die Wohnungen auf seiner Seite beeinträchtige. Der 'Anpflanzer' war sich keiner Schuld bewusst und stellte sich auf den Standpunkt, seine Bambuspflanzen stellten überhaupt keine Hecke dar und müssten sich nicht an die Vorschriften des Nachbarrechts halten, die nur auf 'Gehölze' zuträfen, nicht aber auf 'Gräser'.

Mit dem Verweis auf die Botanik kam er beim Amtsgericht Schwetzingen jedoch nicht durch (51 C 39/00). Zwar ordne die Botanik den Bambus den Gräsern zu, diese Einordnung sei aber nicht 'rechtsverbindlich'. Sinn und Zweck des Nachbarrechts sei es, sich widerstreitende Interessen von Grundstücksnachbarn auszugleichen. Entscheidend sei deshalb nicht die Botanik, sondern die Frage, ob die fragliche Bepflanzung zu einer 'Verholzung führe', die sich nebenan störend bemerkbar mache. Zu den Gehölzen zählten alle laubabwerfenden, wintergrünen oder immergrünen Pflanzen, deren 'oberirdische Sprossteile verholzen'. Das sei bei den Bambuspflanzen der Fall, wie durch Fotos belegt sei.

Deshalb sind die im Nachbarschaftsrecht vorgeschriebenen Abstands- und Höhenbeschränkungen für Gehölze auch auf Bambuspflanzen anzuwenden, entschied der Amtsrichter. Der Heckenbesitzer wider Willen wurde verpflichtet, die Hecke auf eine Höhe von 1,80 Meter zurückzuschneiden und alle Halme zu entfernen, die auf das Nachbargrundstück ragen.


Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 19. April 2000 - 51 C 39/00
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