Im Prozess über die Honorarklage stellte sich tatsächlich heraus, dass der Geschäftsführer der Maklerfirma bei einer Besichtigung des Objekts Wind von der angespannten finanziellen Lage der Bauträgerin bekommen hatte. So war von einem sehr schleppenden Verkauf der Wohnungen die Rede gewesen. Der Alleingesellschafter hatte verlauten lassen, man müsse erst einmal einige Wohnungen losbekommen und dann sehen, wie es weitergehe.
Das Oberlandesgericht Hamburg vertrat den Standpunkt, der Makler wäre verpflichtet gewesen, den Kunden auf die Probleme des Bauunternehmens aufmerksam zu machen (13 U 12/97). Denn für den Auftraggeber sei es wichtig zu wissen, ob das ihn interessierende Bauvorhaben wie vorgesehen fertiggestellt werde. Schon durch eine geringfügige Verzögerung des Baus könnten auf den Käufer erhebliche Mehraufwendungen zukommen (Finanzierung des Kaufs, Miete für die bisherige Wohnung). Ein Makler müsse seinem Auftraggeber alle Umstände mitteilen, von denen dessen Entscheidung für oder gegen den Vertragsschluss abhänge. Weil er seine Treuepflicht gegenüber dem Kunden verletzt habe, habe der Makler seinen Anspruch auf Provision verwirkt.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. September 1997 - 13 U 12/97
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