Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen war der Auffassung, er habe kein Recht mehr, sich gegen die Taubenhaltung zu wehren: Nachdem der Landwirt jahrzehntelang Tauben gezüchtet habe, ohne auf Einwände seinerseits zu stoßen, könne er sich nun auch nicht gegen die Baugenehmigung für den Taubenschlag wenden (6 L 1309/96). Die Baumaßnahme sei nicht "rücksichtslos gegen seine Belange", das geplante Häuschen ordne sich dem Wohnhaus funktionell und der Größe nach unter, beeinträchtige sein Anwesen nicht oder, präziser: Es bringe keinen Nachteil mit sich, der durch die Nutzung des Bauwagens und des kleinen Taubenhauses nicht sowieso schon gegeben gewesen sei.
Er selbst halte Tauben, im Anwesen nördlich würden Gänse und Hühner gezüchtet - die Kleintierhaltung sei der Umgebung also in keiner Weise wesensfremd. Wieso die von ihm selbst gehaltenen Tauben die Umgebung nicht beeinträchtigten, die des Nachbarn aber "unerträglich" sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. In die Gefahr, sich mit Salmonellen zu infizieren, bringe er sich selbst, denn sie treffe jeden Züchter und Tierhalter, der zu seinen Tieren und den Ställen unmittelbaren Kontakt habe.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 14. November 1997 - 6 L 1309/96
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|
|
|