Das Bayerische Oberste Landesgericht urteilte, die Errichtung des Zauns stelle eine bauliche Veränderung dar, für die der Gartenbesitzer grundsätzlich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer hätte einholen müssen (2Z BR 122/98). Der Wohnungseigentümer könne "eine ihm zur Sondernutzung zugewiesene Gartenfläche selbst gestalten", müsse aber bei deren Bepflanzung auf die anderen Eigentümer Rücksicht nehmen und dafür sorgen, dass ihnen durch gärtnerische Maßnahmen keine Nachteile entstünden.
Trotzdem hatte der Gärtner Glück bei Gericht: Denn die Vorinstanz, das Landgericht, hatte sich durch Augenschein davon überzeugt, dass Zaun und Hecke dem Erscheinungsbild der Wohnanlage und deren näherer Umgebung entsprechen, und das Haus optisch in keiner Weise beeinträchtigen. Deshalb musste der Gartenbesitzer ungeachtet aller Mahnungen seinen Zaun doch nicht entfernen.
Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Oktober 1998 - 2Z BR 122/98
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|
|
|